Falsche Verdächtigung des Opfers durch den Stalker


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Abgeschickt von Dr. Volkmar von Pechstaedt am 18 Maerz, 2000 um 21:37:23

Antwort auf: Von der Besessenheit zur blindwütigen Rache von anonym2 am 18 Maerz, 2000 um 17:00:20:

Da Ihr Problem, nämlich dass Stalker dem Opfer nachsagen, es habe irgendwelche Straftaten begangen, und es deswegen sogar bei der Polizei anzeigen, offensichtlich häufig vorkommt, möchte ich an dieser Stelle - für alle Besucher dieses Forums - kurz darauf eingehen, bevor ich mich ganz persönlich an Sie wende (Susanne Schumacher hat übrigens in Ihrem Buch
"Liebeswahn" genau einen solchen Fall auf S. 97-99 abgedruckt).

Wenn das Opfer durch den Täter in eine Situation gebracht wird, bei der nicht nur der Ruf leidet ("Ich habe gehört, der ist kriminell!"), sondern dadurch z. B. auch Suspendierung von der Arbeit erfolgen kann (dies scheint gar nicht selten zu sein, da der Arbeitgeber den Ausgang eines Strafverfahrens abwarten will, obwohl dies nicht rechtens ist, solange die Tat dem Beschuldigten nicht nachgewiesen ist), so halte ich dies für eine schwerwiegende Beeinträchtigung. Dem Opfer werden überdies zunächst Kosten und Mühe aufgebürdet, sich einen Rechtsanwalt zu nehmen. Natürlich können sich auch andere unangenehme Folgen aus einer falschen Verdächtigung ergeben.

Daher kann ich nur jedem raten, bei der Polizei Anzeige wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) zu erstatten, wenn genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die darauf hindeuten, dass der Täter entweder seinerseits Anzeige wegen eines nicht begangenen Delikts erstattet hat (= Straftat der falschen Verdächtigung) oder anderen erzählt, das Opfer habe eine Straftat begangen (= Straftat der Verleumdung, da der Täter die Unrichtigkeit des Behaupteten kennt). Problematisch kann sein, dass das Opfer im ersten Stadium des Ermittlungsverfahrens gar nicht mitgeteilt bekommt, dass ein solches eingeleitet ist. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, wenn zu erwarten ist, dass der Täter solche Schritte unternehmen wird, vorsorglich der zuständigen Staatsanwaltschaft Mitteilung über etwaige Anzeigen des Täters und die Stalking-Vorgeschichte zu machen.



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