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Strafrechtliche Möglichkeiten
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Eine
Reihe von typischen Stalking-Handlungen kann Straftatbestände erfüllen,
viele Handlungen werden die Schwelle zum (bisher) Strafbaren nicht überschreiten.
Die Beurteilung, ob der Täter sich strafbar gemacht hat oder nicht,
obliegt letztlich der Staatsanwaltschaft. Folgende Straftatbestände
können - aber müssen nicht - erfüllt sein, wobei betont werden
muss, dass die nachfolgende Aufzählung keineswegs vollständig
ist:
Wenn Anzeichen für eine Straftat vorliegen, sollte bei der Polizei (oder Staatsanwaltschaft) Strafanzeige erstattet werden. Da die Verfolgung mancher Delikte (z. B. die Beleidigung) einen Strafantrag von Seiten des Opfers voraussetzt, empfiehlt es sich, pauschal "Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Delikte" zu stellen. Die Polizei ist verpflichtet, jede Strafanzeige aufzunehmen und ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Sie ist auch nicht etwa selbst befugt, ein bereits aufgenommenes Verfahren einzustellen. Damit die Polizei gezielt ermitteln kann, ist es erforderlich, dass ihr möglichst genaue Angaben über Täter, Tathandlungen, Ort und Zeit gemacht und Beweismittel zur Verfügung gestellt werden. Ist erst einmal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, werden Polizei und Staatsanwaltschaft die nötigen Maßnahmen ergreifen. Ist es z. B. notwendig und möglich, einen Haftbefehl gegen den Täter zu erlassen, was nur in besonderen Fällen vorkommt, so wird dies von Amts wegen getan werden und bedarf keines Antrages durch das Opfer. Der Vorteil des Strafrechtsweges ist, dass das gesamte Verfahren von Amts wegen geführt und dadurch das Opfer entlastet wird. So ist zwar das Opfer auch gehalten, möglichst viele Beweismittel anzubieten, um den Ermittlungen zum Erfolg zu verhelfen, aber es hat nicht - wie im Zivilprozess - die Kosten zu tragen, wenn es ihm nicht gelingt, eine Verurteilung des Stalkers zu erreichen. Problematisch kann sein, dass der Täter in der Regel nur zu einer Geldstrafe oder aber einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt wird. Da der
Täter somit auf freiem Fuß bleibt, kann dies riskant sein,
wenn er auf Rache wegen der gegen ihn erhobenen Strafanzeige sinnt. |
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