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Zivilrechtliche Möglichkeiten

 
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Zivil(prozess)rechtlich kommt die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches gegen den Täter im Wege einer einstweiligen Verfügung (Sicherungsverfügung) oder einer Unterlassungsklage in Frage. Ziel ist bei beidem die Untersagung der Handlungen des Täters. Das Eilverfahren (einstweilige Verfügung) ist in der Regel schneller und daher auf kurze Sicht gesehen hilfreicher als eine Klage.

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung muss beim zuständigen Gericht (Rechtsantragsstelle) beantragt werden. Zuständiges Gericht: wenn der Regelstreitwert von bis zu 8000,- DM angesetzt wird, ist ds Amtsgericht zuständig, über 10.000,- DM das Landgericht, dann gilt Anwaltszwang.

Der Verfügungsanspruch und -grund müssen vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden, was in der Regel durch eidesstattliche Versicherung geschieht. Das Gericht kann alle Maßnahmen erlassen, die zur Erreichung des mit dem Antrag verfolgten Zweckes erforderlich sind. Da es seine Entscheidung darüber, ob und welche Anordnungen getroffen werden sollen, jedoch nach freiem Ermessen trifft, ist nicht sicher, dass es nach summarischer (also im Prinzip "grober") Prüfung eine einstweilige Verfügung erlassen wird. Vorteil einer einstweiligen Verfügung: es fallen keine Gerichtsgebühren an (im Gegensatz zur Klageerhebung). Nachteil: eine im Beschlussverfahren erlassene einst weilige Verfügung muss vom Antragsteller selbst dem Antragsgegner zugestellt werden.

Grundsatz der Kostentragung der im Prozess Unterliegende (derjenige gegen den die einstweilige Verfügung erlassen wird) trägt die Kosten, auch des Gegners, also Antragstellers. Allerdings: wenn bei dem Stalker nichts zu holen ist, bleibt der Anstragsteller (das Opfer) auf seinen Kosten sitzen.

Die einstweilige Verfügung erweist sich dann als untauglich, wenn von vornherein abzusehen ist, dass ein für den Fall der Zuwiderhandlung festgesetztes Ordnungsgeld aufgrund des geringen Einkommens des Täters nicht durchsetzbar sein und Ordnungshaft nicht abschrecken wird. Es ist erwiesen, dass sich viele Täter durch einstweilige Verfügungen und Anordnungen eines Gerichts nicht von ihren Handlungen abhalten lassen. Eine richtige Einschätzung dessen wird im vorhinein freilich selten möglich sein, es sei denn, das Verhalten und die üblichen Reaktionen des Täters sind dem Opfer (z. B. aus einer vorausgegangenen Beziehung mit ihm) bekannt. Der Nachteil bei allen zivilprozessualen Schritten ist, dass das Opfer grundsätzlich selbst in die Tasche greifen und Anwalts- und Gerichtskosten - auch im Falle des nachherigen Obsiegens - zunächst selbst tragen muss. Ausnahme: das Opfer hat ein so geringes Einkommen, dass es (auf Antrag!) Prozesskostenhilfe bewilligt bekommt.

 
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